Gutachten als Beratender Ingenieur
der Ingenieurkammer Sachsen

Für Gerichte und Bauherren erstelle ich als von der Ingenieurkammer Sachsen ausgebildeter „Sachverständiger für Schäden an Gebäuden” und „Sachverständiger für Energieeffizienz von Wohn- und Nichtwohngebäuden” in folgenden Bestellungsgebieten Gutachten:

  • Schäden an Gebäuden
  • Bauphysik
  • Bauwerksabdichtung
  • Schäden an Innenräumen
  • Schadstoffe in Innenräumen und an Gebäuden


Als Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Sachsen bündele ich themenübergreifend zu den obigen Gebieten auch gutachterliche Aussagen und führe darüber hinaus für Auftraggeber Plausibilitätsprüfungen an von Dritten erstellten Gutachten und Sanierungskonzepten durch.

Die Ausbildung zum Bauwerksprüfer nach DIN 1076 und meine universitäre Hochschulausbildung im Fachbereich „konstruktiver Ingenieurbau” befähigen mich darüber hinaus, als Brückenprüfer nach DIN 1076 tätig zu sein.
Im Rahmen der Ausbildung erstelle ich

  • Bauzustandsanalysen von Bauwerken bzw. Ingenieurbauwerken
  • Sanierungs- und Instandhaltungskonzepte
  • Baustoff- und messtechnische Bauwerksuntersuchungen


Im Bereich der Betonsanierung bin ich als „Sachkundiger Planer” für die „sachkundige Planung, Überwachung und Prüfung der Instandsetzung von Betonbauteilen nach ZTV-ING und RILI-SIB” ausgebildet.

Gerichtsgutachten

Gleich einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen kann ich auch als freier Sachverständiger im Rahmen von Gerichtsverfahren mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden. Auftraggeber ist dafür das jeweils zuständige Gericht.


Die Beauftragung erfolgt z.B. in folgenden Fällen:

  • einem selbständigen Beweisverfahren, um zu klären ob z.B. Mängel vorliegen oder
  • in einem Hauptverfahren, um strittige Sachverhalte für das Gericht zu erläutern, z.B. ob behauptete Mängel vorliegen.Den geeigneten Sachverständigen wählt das Gericht aus. Meist erfolgt das auf Basis von Erfahrungen bei bereits erstellten Gutachten.

Privatgutachten

Auch bei der Erstellung von Privatgutachten ist meine oberste Direktive - wie der seinem Eid verpflichtete, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige - mein Gutachten nach besten Wissen und Gewissen, unparteiisch und gerichtsfest zu erstellen. Fachlich darf es dabei keinen Unterschied zu einem Gutachten eines ö.b.u.v. Sachverständigenkollegen geben. 

Privatgutachten werden von einer Partei in Auftrag gegeben, sind also Parteigutachten. Dennoch werden sie von mir unparteiisch  vorgenommen. Privatgutachten werden für die Beweissicherung von Sachverhalten wie Kündigung von Bauverträgen oder bei Konkursen, für die Ursachenermittlung von Bauschäden wie Durchfeuchtung, Rissebildung, für die Feststellung von Sanierungsvorschlägen und deren Kosten, für die Feststellung der Qualität bei Abnahmen und für die Feststellung von Mängeln erstellt.

Schiedsgutachten

Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrage mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegen sich gelten lassen wollen. Der Sachverständige hat sich lediglich auf die Beurteilung des ihm vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken.

Sollten die Parteien späterhin wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten.


Aufgabe eines Schiedsgutachters ist es:

  • Den Vertragswillen der Parteien nach billigem Ermessen zu ergänzen.
  • Einen Vertragsinhalt, der dem Unkundigen verborgen ist, aufgrund des besonderen Sachverstandes klarzustellen.
  • Für die Bestimmung eines Vertragsinhaltes gewisse, dafür erhebliche Unterlagen heranzuschaffen oder Tatsachen für die Vertragspartner bindend festzustellen. Es ist nicht die Aufgabe des Schiedsgutachters, Rechtsfolgen zu ermitteln.